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Artikel 106 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind.
Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Artikel 106 EPÜ → Beschwerdefähige Entscheidungen
Regelt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind.
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