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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:amtsblatt_2005

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Amtsblatt 2005

Geänderte Regeln

Regel 51 (4)

(4) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschließt, teilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden nicht verlängerbaren Frist, die nicht kürzer als zwei Monate sein und vier Monate nicht übersteigen darf, die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzung einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung.

Regel 54

Urkunde über das europäische Patent

Sobald die europäische Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus. Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt den Inhalt und die Form der Urkunde sowie die Art und Weise, wie sie übermittelt wird, und legt fest, in welchen Fällen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

Regel 44a

Erweiterter europäischer Recherchenbericht

(1) Zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht ergeht eine Stellungnahme dazu, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen scheinen, sofern nicht eine Mitteilung nach Regel 51 Absatz 2 oder Absatz 4 erlassen werden kann.

(2) Die Stellungnahme nach Absatz 1 wird nicht zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht.

Regel 108 (4)

Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf Zustellung einer Mitteilung nach Absatz 3 verzichtet hat, können noch innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der betreffenden Frist wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

Art. 2 GebO

Art. 10 GebO

Rückerstattung von Recherchengebühren

(1) Die für eine europäische oder eine ergänzende europäische Recherche entrichtete Recherchengebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, in dem das Amt mit der Erstellung des Recherchenberichts noch nicht begonnen hat.

(2) Wird der europäische Recherchenbericht auf einen früheren Recherchenbericht gestützt, den das Amt für eine Patentanmeldung, deren Priorität beansprucht wird, oder für eine frühere Anmeldung im Sinn des Artikels 76 oder der Regel 15 des Übereinkommens erstellt hat, so erstattet das Amt gemäß einem Beschluß seines Präsidenten dem Anmelder einen Betrag zurück, dessen Höhe von der Art der früheren Recherche und dem Umfang abhängt, in dem sich das Amt bei der Durchführung der späteren Recherche auf den früheren Recherchenbericht stützen kann.

Rechtsauskünfte

Beschlüsse

ABl 2005, 422: Beschluss des Verwaltungsrats vom 10. Juni 2005 zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patent und Registrieramt oder vom Spanischen Patent und Markenamt erstellten internationalen Recherchenberichts

(zu Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe b EPÜ)

Artikel 1

Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem Zentralisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt oder vom Spanischen Patent und Markenamt erstellt worden ist, wird um 810 EUR herabgesetzt.

ABl 2005, 41: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 6. Dezember 2004 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen durch Telefax

Artikel 1: Einreichung von Patentanmeldungen

Europäische Patentanmeldungen und internationale (PCT) Anmeldungen können bei den Annahmestellen des Europischen Patentamts in München, Den Haag oder Berlin durch Telefax eingereicht werden. Europäische Patentanmeldungen können auch bei den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsstaaten, die dies gestatten, durch Telefax eingereicht werden.

Artikel 2: Einreichung anderer Schriftstücke

Nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder internationalen Anmeldung können Schriftstücke im Sinne von Regel 36 EPÜ oder Regel 92.4 PCT mit Ausnahme von Vollmachten und Prioritätsbelegen bei den Annahmestellen des Europäischen Patentamts durch Telefax eingereicht werden.

Artikel 3: Unleserliche oder unvollständige Unterlagen

Ist ein durch Telefax übermitteltes Schriftstück unleserlich oder unvollständig, so gilt es als nicht eingegangen, soweit es unleserlich ist oder der Übermittlungsversuch fehlgeschlagen ist. Der Absender wird unverzüglich benachrichtigt.

Artikel 4: Schriftliche Nachreichung von Patentanmeldungen und anderen Schriftstücken

(1) Wird eine europäische Patentanmeldung oder eine internationale Anmeldung durch Telefax eingereicht, so sind auf Aufforderung des im Verfahren zuständigen Organs des Europischen Patentamts innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat als Bestätigungsschreiben schriftliche Anmeldungsunterlagen nachzureichen, die den Inhalt der telekopierten Unterlagen wiedergeben und der Ausführungsordnung zum EPÜ oder PCT entsprechen. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen (Artikel 91 (3) EPÜ); die internationale Anmeldung gilt als zurückgenommen (Regel 92.4 g) i) PCT).

(2) Werden Schriftstücke zu europäischen Patentanmeldungen oder Patenten oder zu internationalen Anmeldungen durch Telefax eingereicht, so ist auf Aufforderung des im Verfahren zuständigen Organs des Europäischen Patentamts innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat als Bestätigungsschreiben ein Schriftstück nachzureichen, das den Inhalt der Unterlagen wiedergibt und der Ausführungsordnung zum EPÜ oder PCT entspricht. Kommt ein Beteiligter dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so gilt das Telefax als nicht eingegangen (Regel 36 (5) EPÜ, Regel 92.4 g) ii) PCT).

ABl 2005, 122: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2004 über Inhalt, Form und Verfahren der Übermittlung der Urkunde über das europäische Patent

Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf die Regeln 54 und 62a EPÜ, beschließt:

Artikel 1

Form und Verfahren der Übermittlung der Urkunde über das europäische Patent

Die Urkunde über das europäische Patent in der erteilten oder geänderten Fassung wird dem Patentinhaber in Papierform übermittelt. Gibt es mehrere Patentinhaber, so wird jedem von ihnen eine Urkunde ausgestellt. Auf besonderen Antrag innerhalb der in Regel 51 (4) bzw. Regel 58 (5) oder (6) EPÜ gesetzten Frist erhält jeder Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent zusammen mit einer Kopie der Patentschrift. Dieser Antrag ist gebührenfrei. Zustzliche Ausfertigungen der Urkunde mit beigefügter Patentschrift werden dem Patentinhaber gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr erteilt.

Artikel 2

Inhalt der Urkunde über das europäische Patent

In der Urkunde wird die Patentnummer ausgewiesen und bescheinigt, daß das Patent den in der Urkunde genannten Personen für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung und die dort bezeichneten Staaten erteilt oder in geänderter Fassung aufrechterhalten worden ist.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt am 1. April 2005 in Kraft und findet auf alle europäischen Patentanmeldungen und Patente Anwendung, für die ab diesem Tag die Mitteilung nach Regel 51 (4) bzw. 58 (5) EPÜ erlassen wird.

ABl 2005, 225: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. Januar 2005 über die Gebühr für verspätete Einreichung gemäß Regel 13ter PC

Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf Regel 13ter PCT in der revidierten Fassung, die am 1. April 2005 in Kraft tritt*, beschließt:

Artikel 1

Fordert das EPA als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder gemäß Regel 13ter.1 a) oder b) PCT bzw. Regel 13ter.2 PCT auf, ein Sequenzprotokoll einzureichen, so ist dafür eine Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 200 EUR zu entrichten.

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt am 1. April 2005 in Kraft.

ABl 2005, 124: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2004 über die Form der Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen, europäischen Recherchenberichten und europäischen Patentschriften

Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf die Regeln 49 (1), 53 und 62 EPÜ, beschließt:

Artikel 1

Form der Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichten

Die Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen und europäischer Recherchenberichte erfolgt in elektronischer Form mittels eines Veröffentlichungsservers, auf dem sie zum Herunterladen bereitgestellt werden.

Artikel 2

Form der Veröffentlichung von europäischen Patentschriften

Die Veröffentlichung europäischer Patentschriften in der erteilten oder geänderten Fassung erfolgt in elektronischer Form mittels eines Veröffentlichungsservers, auf dem sie zum Herunterladen bereitgestellt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt am 1. April 2005 in Kraft und findet auf alle ab diesem Tag veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen, europäischen Recherchenberichte und europäischen Patent schriften Anwendung.

Mitteilungen

G-Entscheidungen

G 3/03

I. Wird einer Beschwerde gemäß Artikel 109 (1) EPÜ abgeholfen, so ist das erstinstanzliche Organ, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wurde, nicht dafür zuständig, einen Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen.

II. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag liegt bei der Beschwerdekammer, die nach Artikel 21 EPÜ in der Sache für die Beschwerde zuständig gewesen wäre, wenn ihr nicht abgeholfen worden wäre.

G 3/04

Nach Rücknahme der einzigen Beschwerde kann das Verfahren nicht mit einem während des Beschwerdeverfahrens Beigetretenen fortgesetzt werden.

G 2/04

I. a) Die Einsprechendenstellung ist nicht frei übertragbar.

b) Eine juristische Person, die bei Einlegung des Einspruchs eine Tochter der Einsprechenden war und die den Geschäftsbetrieb weiterführt, auf den sich das angefochtene Patent bezieht, kann nicht die Einsprechendenstellung erwerben, wenn ihre gesamten Aktien an eine andere Firma übertragen werden.

II. Wenn bei Einlegung einer Beschwerde aus berechtigtem Grund Rechtsunsicherheit darüber besteht, wie das Recht hinsichtlich der Frage des richtigen Verfahrensbeteiligten auszulegen ist, ist es legitim, dass die Beschwerde im Namen der Person eingelegt wird, die die handelnde Person nach ihrer Auslegung als richtigen Beteiligten betrachtet, und zugleich hilfsweise im Namen einer anderen Person, die nach einer anderen möglichen Auslegung ebenfalls als der richtige Verfahrensbeteiligte betrachtet werden könnte.

G 1/04

1. In order that the subject-matter of a claim relating to a diagnostic method practised on the human or animal body falls under the prohibition of Article 52(4) EPC, the claim is to include the features relating to:

(i) the diagnosis for curative purposes stricto sensu representing the deductive medical or veterinary decision phase as a purely intellectual exercise,

(ii) the preceding steps which are constitutive for making that diagnosis, and

(iii) the specific interactions with the human or animal body which occur when carrying those out among these preceding steps which are of a technical nature.

2. Whether or not a method is a diagnostic method within the meaning of Article 52(4) EPC may neither depend on the participation of a medical or veterinary practitioner, by being present or by bearing the responsibility, nor on the fact that all method steps can also, or only, be practised by medical or technical support staff, the patient himself or herself or an automated system. Moreover, no distinction is to be made in this context between essential method steps having diagnostic character and non-essential method steps lacking it.

3. In a diagnostic method under Article 52(4) EPC, the method steps of a technical nature belonging to the preceding steps which are constitutive for making the diagnosis for curative purposes stricto sensu must satisfy the criterion „practised on the human or animal body“.

4. Article 52(4) EPC does not require a specific type and intensity of interaction with the human or animal body; a preceding step of a technical nature thus satisfies the criterion „practised on the human or animal body“ if its performance implies any interaction with the human or animal body, necessitating the presence of the latter.

J-Entscheidungen

J 2/01

I. Aufgrund des Erfordernisses der Einheitlichkeit nach Artikel 118 EPÜ dürfen zwei oder mehr Personen, die gemeinsam eine Anmeldung einreichen, keine andere verfahrensrechtliche Stellung innehaben als ein einzelner Anmelder, weil sonst jeder von ihnen unterschiedliche und widersprüchliche Verfahrenshandlungen einschließlich der Einreichung unterschiedlicher Fassungen des zu erteilenden Patents vornehmen könte.

II. Wenn daher eine Anmeldung (die „frühere Anmeldung“) von zwei oder mehr Anmeldern gemeinsam eingereicht wurde und die Erfordernisse des Artikels 61 oder der Regel 20 (3) EPÜ nicht erfüllt sind, steht das Recht nach Artikel 76 EPÜ, eine Teilanmeldung zur früheren Anmeldung einzureichen, nur den registrierten Anmeldern der früheren Anmeldung gemeinsam zu und nicht einem oder einigen von ihnen allein.

J 28/03

I. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die Folgen einer Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, nicht unmittelbar nach Ergehen der Entscheidung eintreten. Die in der Regel auf eine Entscheidung folgenden Handlungen werden ausgesetzt. Die aufschiebende Wirkung bedeutet nicht, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidung als solche bleibt auch nach Einlegung einer Beschwerde bestehen und kann nur von der Beschwerdekammer aufgehoben oder bestätigt werden.

II. Der Status einer Teilanmeldung, die eingereicht wird, während eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erteilung eines Patents auf die Stammanmeldung anhängig ist, hängt vom Ausgang der Beschwerde ab. Die erste Instanz kann daher erst dann darüber befinden, ob die Teilanmeldung wirksam eingereicht wurde, wenn die Beschwerdekammer über die Beschwerde entschieden hat.

T-Entscheidungen

T 383/03

Vom Patentschutz ausgeschlossenes chirurgisches Behandlungsverfahren (verneint)

T 1158/01

Bei der Prüung der Gültigkeit einer Teilanmeldung zweiter Generation ist auch die Gütigkeit der Teilanmeldung erster Generation zu prüfen, aus der sie geteilt wurde. Erfüllt die Teilanmeldung erster Generation hinsichtlich ihres Gegenstands nicht das Erfordernis des Artikels 76 (1) EPÜ, ist auch die daraus entstandene Teilanmeldung zweiter Generation ungültig.

T 1091/02

Der Großen Beschwerdekammer werden folgende Rechtsfragen vorgelegt:

1 a) Ist die Einsprechendenstellung frei übertragbar?

1 b) Falls die Frage 1 a) zu verneinen ist: Kann eine juristische Person, die bei Einlegung des Einspruchs eine 100%ige Tochter der Einsprechenden war und die den Geschäftsbetrieb weiterführt, auf den sich das angefochtene Patent bezieht, die Einsprechendenstellung erwerben, wenn ihre gesamten Aktien von der Einsprechenden an eine andere Firma übertragen werden und die an dieser Transaktion beteiligten Personen der Übertragung des Einspruchs zustimmen?

2. Falls die Frage 1 a) oder b) zu bejahen ist:

a) Welche Formerfordernisse sind zu erfüllen, bevor die Zbertragung der Einsprechendenstellung zugelassen werden kann? Ist es insbesondere erforderlich, den Sachverhalt durch lückenlose Beweisunterlagen zu belegen?

b) Ist eine Beschwerde, die von einer angeblichen neuen Einsprechenden eingelegt wird, unzulässig, wenn diese Formerfordernisse nicht vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Beschwerdeschrift erfüllt werden?

3. Falls die Fragen 1 a) und b) zu verneinen sind:

Ist eine Beschwerde zulässig, wenn die Beschwerdeschrift zwar im Namen einer nicht beschwerdeberechtigten Person eingereicht wird, hilfsweise aber beantragt wird, die Beschwerde als im Namen der beschwerdeberechtigten Person eingereicht zu betrachten?

T 998/99

I. Artikel 87 (1) EPÜ sieht nicht die Möglichkeit vor, innerhalb der Prioritätsfrist im selben Land für denselben Gegenstand und somit dieselbe Erfindung mehrere Anmeldungen unter Beanspruchung desselben Prioritätsbelegs einzureichen.

Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind, folgt daraus, daß das Prioritätsrecht nur für die erste Anmeldung wirksam in Anspruch genommen werden kann.

II. Weder in Artikel 4G1 der Pariser Verbandsübereinkunft noch in seiner Entsprechung im Europäischen Patentübereinkommen (Artikel 76 (1) Satz 2) ist vorgesehen, daß die Einreichung einer Teilanmeldung einen Prioritätsanspruch begründen kann, dessen Wirkung bis zum Anmeldetag der Stammanmeldung zurückreicht.

T 1007/01

„Beitritt im Beschwerdeverfahren“ - „Fortführung des Verfahrens nach Rücknahme der einzigen Beschwerde“ - „Befassung der Großen Beschwerdekammer“

T 315/03

1. Rules 23b to 23e EPC apply to a case such as the present which was pending on the date when, as provided for by the legislator, those Rules took effect. (See Reasons, section 5)

2.1 A case falling within one of the four categories listed in Rule 23d(a) to (d) EPC must ipso facto be denied a patent under Article 53(a) EPC and there is no need to consider that Article further; but a case not falling within one of those categories must be considered further under Article 53(a) EPC. (See Reasons, section 6)

2.2 Thus, in cases falling within it, Rule 23d(d) EPC inserts an objection under Article 53(a) EPC (a „Rule 23(d) type“ Article 53(a) EPC objection) which, depending on the facts and thus on the outcome of the test, may be either additional or alternative to an objection under Article 53(a) EPC itself (a „real“ Article 53(a) EPC objection) as developed by the case law. (See Reasons, section 6 and paragraph 10.1)

3. Rule 23d(d) EPC is neither ultra vires nor inconsistent with the principle of narrow construction of exclusions or with the previous law. (See Reasons, section 7)

4. Assessment of a „Rule 23(d) type“ Article 53(a) EPC objection is to be made as of the filing or priority date of the patent or application in suit. Evidence arising thereafter may be taken into account provided it is directed to the position at that date. (See Reasons, paragraphs 8.2, 9.5 and 9.6)

5.1 The Rule 23d(d) EPC test requires only three matters to be considered: animal suffering, medical benefit and the necessary correspondence between the two in terms of the animals in question. (See Reasons, paragraph 9.1)

5.2 The level of proof is the same for both animal suffering and substantial medical benefit, namely a likelihood. (See Reasons, paragraphs 9.2 and 9.3)

6.1 In the assessment of a „real“ Article 53(a) EPC objection, no single definition of morality based on e.g. economic or religious principles represents an accepted standard in European culture. Opinion poll evidence is of very limited value for the reasons given in T 356/93. (See Reasons, paragraphs 10.1 to 10.4)

6.2 In animal manipulation cases, the test in T 19/90 is appropriate. This differs in several respects from the test in Rule 23d(d) EPC, most importantly by allowing matters other than animal suffering and medical benefit to be taken into account. (See Reasons, paragraphs 10.5 and 10.6)

6.3 Since the T 19/90 test is „mainly“ the basis of assessment, other arguments as to the appropriate standard of morality or „ordre public“ can additionally be considered but all arguments must be supported by evidence. (See Reasons, paragraphs 10.7 and 10.8)

6.4 Assessment of a „real“ Article 53(a) EPC objection is made as of the filing or priority date; evidence arising after that date may be taken into account provided it is directed to the position at such date. (See Reasons, section 10.9)

7.1 In an assessment under Article 53(b) EPC, the principle enunciated in G 1/98 (OJ EPO 2000, 111) concerning plants and „plant varieties“ should be followed in the case of animals: a patent should not be granted for a single animal variety (or species or race, depending on which language text of the EPC is used) but can be granted if varieties may fall within the scope of its claims. (See Reasons, paragraph 11.4)

7.2 The definition of animal variety (or species or race) by reference to taxonomical rank would be consistent with the position in relation to plant varieties and in the interest of legal certainty, allowing assessment under Article 53(b) EPC as interpreted by Rule 23c(b) EPC to be made by considering whether the technical feasibility of the invention is not confined to a particular animal variety (or species or race). (See Reasons, paragraphs 11.5 to 11.6)

7.3 The different terms used in each official language are inconsistent and denote different taxonomic categories. Thus strict compliance with Article 177(1) EPC would lead to the absurd result that the outcome of an Article 53(b) EPC objection would depend on the language of a case, with German having the highest taxonomic order „species“ („Tierarten“) and thereby offering the widest objection. (See Reasons, paragraphs 11.1, 11.2 and 11.7)

T 1110/03

I. Bei der Würdigung von Beweismitteln zu Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit ist zu unterscheiden zwischen einer Druckschrift, die als Stand der Technik nach Artikel 54 (2) EPÜ vorgelegt wird - in dem Sinne, daß sie selbst dem zugeordnet wird, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Streitpatents zugänglich gemacht wurde -, und einer Druckschrift, die selbst nicht zum Stand der Technik gehört, aber als Beweismittel für den Stand der Technik oder zur Stützung einer anderen Tatsachenbehauptung in bezug auf Neuheit oder erfinderische Tätigkeit vorgelegt wird.

II. Im ersten Fall ist die Druckschrift ein direktes Beweismittel aus dem Stand der Technik und kann in ihrer Eigenschaft als Teil des Stands der Technik in der Regel nur bezüglich ihrer Echtheit in Frage gestellt werden. Im zweiten Fall ist die Druckschrift ebenfalls ein Beweismittel, aber nur auf indirekte Weise, weil sie die Grundlage für eine Schlußfolgerung - z. B. zum Stand der Technik, zum allgemeinen Fachwissen, zur Frage der Auslegung oder zum Vorliegen eines technischen Vorurteils - bildet, die bezüglich ihrer Plausibilität in Frage gestellt werden kann.

III. Nur eine Druckschrift der ersten Kategorie kann allein aus dem Grund unberücksichtigt bleiben, daß sie eine Nachveröffentlichung ist; bei Druckschriften der zweiten Kategorie ist der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung - auch wenn es um Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geht - dafür nicht das entscheidende Kriterium.

T 1181/04

I. Das Einverständnis des Anmelders mit der von der Prüfungsabteilung für die Erteilung vorgeschlagenen Fassung ist ein wesentlicher und entscheidender Bestandteil des Erteilungsverfahrens, und das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieses Einverständnisses gilt es formell festzustellen (Nr. 3 der Entscheidungsgründe).

II. Dem Anmelder muß die Gelegenheit gegeben werden, sein Nichteinverständnis mit der Fassung zu erklären, die die Prüfungsabteilung in einer Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ für die Erteilung vorschlägt, und eine beschwerdefähige Entscheidung über die Zurückweisung seiner Anträge zu erwirken. Ist ihm diese Möglichkeit vorenthalten worden, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (Nr. 3 der Entscheidungsgründe).

T 1255/04

I. In einem Fall, in dem es neben einem Antrag, der als zulässig betrachtet wird und zu dem eine Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ zuzustellen ist, noch höherrangige, zurückgewiesene Anträge gibt, ist die Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ unzureichend, wenn ihr nicht die Begründung dafür beiliegt, warum die höherrangigen Anträge zurückgewiesen werden. Außerdem sollte in der Mitteilung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der zurückgewiesenen Anträge hingewiesen werden, damit sowohl der Anmelder als auch die Prüfungsabteilung daran erinnert werden, dass der Anmelder eine beschwerdefähige schriftliche Entscheidung zu den höherrangigen Anträgen erwirken kann (siehe Nr. 3 der Entscheidungsgründe) (im Anschluss an die Entscheidung T 1181/04 vom 31. Januar 2005).

II. Hält der Anmelder einen noch anhängigen, höherrangigen Antrag aufrecht, der in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung erörtert wurde, so kann dieser Antrag nicht nach Regel 86 (3) EPÜ zurückgewiesen werden. Die angefochtene Entscheidung, die lediglich feststellt, dass die Anmeldung zurückgewiesen wird, weil keine vom Anmelder gebilligte Fassung im Sinne des Artikels 113 (2) EPÜ vorliegt, auf die ein Patent erteilt werden könnte, ist unzureichend begründet, weil sie keine sachlichen Gründe dafür anführt, warum das, was vom Anmelder gebilligt wird, nicht den Patentierbarkeitserfordernissen des EPÜ entspricht (siehe Nr. 4 der Entscheidungsgründe).

T 0890/02

Datenbanken, die zwar keine Enzyklopädien oder Handbücher im strengen Sinn sind, aber a) dem Fachmann als geeignete Quelle für die gesuchte Information bekannt sind, b) ohne unzumutbaren Aufwand nach dieser Information durchsucht werden können und c) die Information klar und unmissverständlich bereitstellen, ohne dass weiter gehende Recherchen notwendig wären, stellen allgemeines Fachwissen im Sinne der Rechtsprechung dar (siehe Nr. 9 der Entscheidungsgründe) und können als solches berücksichtigt werden, wenn es zu beurteilen gilt, ob ein prima facie neuheitsschädliches Dokument genügend Informationen enthält, um die Lehre ausführbar zu machen.

siehe auch

ep/amtsblatt_2005.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1