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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:allgemeine_bestimmungen_zum_laufenden_konto

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Allgemeine Bestimmungen zum laufenden Konto

Nr. 1 VLK

Nach Artikel 5 (2) und 7 (2) der Gebührenordnung (GebO) stellt das Europäische Patentamt (EPA) interessierten natürlichen oder juristischen Personen sowie Gesellschaften, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt sind, laufende Konten für die Entrichtung der an das EPA zu zahlenden Gebühren zur Verfügung. Die laufenden Konten werden am Sitz des EPA in München ausschließlich in Euro geführt.

siehe auch

VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.

ep/allgemeine_bestimmungen_zum_laufenden_konto.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/15 09:02 von mfreund