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Artikel 20 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Notwendigkeit einer Begründung, wenn eine Kammer von einer früheren Entscheidung einer Kammer abweicht, es sei denn, die Begründung steht im Einklang mit einer früheren Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer.
Hält es eine Kammer für notwendig, von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abzuweichen, die in einer früheren Entscheidung einer Kammer enthalten ist, so ist dies zu begründen, es sei denn, diese Begründung steht mit einer früheren Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer gemäß Artikel 112 Absatz 1 EPÜ in Einklang. Der Präsident des Europäischen Patentamts wird über die Entscheidung der Kammer unterrichtet.
Artikel 20 EPÜ → Abweichung von einer früheren Entscheidung einer Kammer oder von den Richtlinien für die Prüfung
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Kammer von einer früheren Entscheidung oder den Richtlinien für die Prüfung abweichen kann.
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