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ep:abweichung_von_einer_frueheren_entscheidung_einer_kammer_oder_von_den_richtlinien

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Abweichung von einer früheren Entscheidung einer Kammer oder von den Richtlinien

Artikel 20 VOBK

(1) Hält es eine Kammer für notwendig, von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abzuweichen, die in einer früheren Entscheidung einer Kammer enthalten ist, so ist dies zu begründen, es sei denn, dass diese Begründung mit einer früheren Stellungnahme oder der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in Einklang steht. Der Präsident des Europäischen Patentamts wird hierüber unterrichtet.

(2) Legt eine Kammer in einer Entscheidung das Übereinkommen anders aus, als es in den Richtlinien vorgesehen ist, so begründet sie dies, wenn ihrer Meinung nach diese Begründung zum Verständnis der Entscheidung beitragen kann.

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern

Hält es eine Kammer für notwendig, von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abzuweichen, die in einer früheren Entscheidung einer Kammer enthalten ist, so ist dies zu begründen, es sei denn, daß diese Begründung mit einer früheren Stellungnahme oder der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in Einklang steht. Der Präsident des Europäischen Patentamts wird hierüber unterrichtet.(Art. 15 I VerfO-BK)

Legt eine Kammer in einer Entscheidung das Übereinkommen anders aus, als es in den Richtlinien vorgesehen ist, so begründet sie dies, wenn ihrer Meinung nach diese Begründung zum Verständnis der Entscheidung beitragen kann.(Art. 15 II VerfO-BK)

siehe auch

ep/abweichung_von_einer_frueheren_entscheidung_einer_kammer_oder_von_den_richtlinien.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1