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Artikel 20 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Begründungspflicht einer Kammer, wenn sie das Übereinkommen anders auslegt als in den Richtlinien für die Prüfung vorgesehen.
Legt eine Kammer in ihrer Entscheidung das Übereinkommen anders aus, als es in den Richtlinien für die Prüfung vorgesehen ist, so begründet sie dies, wenn ihrer Meinung nach diese Begründung zum besseren Verständnis der Entscheidung beitragen kann.
Artikel 20 EPÜ → Abweichung von einer früheren Entscheidung einer Kammer oder von den Richtlinien für die Prüfung
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Kammer von einer früheren Entscheidung oder den Richtlinien für die Prüfung abweichen kann.
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