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designrecht:stellungnahme_zur_schutzverweigerung_bei_internationalen_eintragungen

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Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen

§ 23 DesignV

Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Designgesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Stellung nehmen.

siehe auch

designrecht/stellungnahme_zur_schutzverweigerung_bei_internationalen_eintragungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1