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Dr. Martin Meggle-Freund

designrecht:schutzverweigerung_bei_internationalen_eintragungen

finanzcheck24.de

schutzverweigerung bei internationalen eintragungen

§ 17a GeschmMV

Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Geschmacksmustergesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro die Mitteilung absendet, Stellung nehmen.

siehe auch

designrecht/schutzverweigerung_bei_internationalen_eintragungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1