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Seit 1. Januar 2008 kann die Europäische Union als Schutzregion einer internationalen Geschmacksmusterhinterlegung benannt werden.
Auf das nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle vom 6. November 1925 (Haager Abkommen) eingetragene Muster, dessen Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, ist gemäß § 66 DesignG das Designgesetz entsprechend anzuwenden, da insoweit nichts anderes bestimmt ist.1)
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