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Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
§ 42 (2) DesignG → Schadensersatzanspruch
Der Vernichtungsanspruch dient der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands1) und ist daher nur begründet, wenn seine Voraussetzungen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Designgesetz vorliegen.2)
§ 42 (2) DesignG → Schadensersatzanspruch
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