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§ 3 (1) Nr. 1 DesignG → Freihaltebedürfnis an ausschließlich technisch bedingten Erscheinungsmerkmalen
§ 3 (1) Nr. 2, (2) DesignG → Freihaltebedürfnis an Erscheinungsmerkmalen mit zwangsläufig nachzubildender Form
§ 3 (1) Nr. 3 DesignG → Verbot von sittenwidrigen Mustern
§ 3 (1) Nr. 4 DesignG → Freihaltebedürfnis an Hoheitszeichen und sonstigen Zeichen von öffentlichem Interesse
§ 2 (1) DesignG → Geschmacksmusterfähigkeit
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