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Dr. Martin Meggle-Freund

designrecht:auslegung_eines_designs_in_schwarz-weisser_graphischer_darstellun

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Auslegung eines Designs in schwarz-weißer graphischer Darstellung

Ein in schwarz-weißer graphischer Darstellung eingetrages Muster beansprucht unabhängig von einer konkreten Farbgebung Schutz für die Gestaltung.1)

Dies hat2) zur Folge, dass auf der einen Seite weitergehende Entgegenhaltungen aus dem vorbekannten Formenschatz möglich sind, das Klagemuster auf der anderen Seite aber auch über einen größeren Schutzumfang verfügen kann.3)

Dementsprechend ist auch bei der Verletzungsprüfung die angegriffene Form grundsätzlich von der farblichen Gestaltung zu abstrahieren und die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks der Muster anhand einer einheitlichen Farbgebung zu beantworten.4)

Etwas anderes hat allerdings zu gelten, wenn gegenüber der in Schwarz-Weiß gehaltenden graphischen Darstellung des Klagemusters, durch die eine einheitliche Farbgebung beansprucht wird, beim angegriffenen Muster Kontrastfarben Verwendung finden. Durch eine kontrastierende Farbgebung kann ein gegenüber dem in Schwarz-Weiß dargestellten Klagemuster abweichender Gesamteindruck bei den angegriffenen Mustern erzielt werden.5)

siehe auch

1) , 3)
BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08
2)
ebenfalls wie die in der Entscheidung vorstehend zur Frage der graphischen Darstellung des Klagemusters als ein oder zweiteilig erörtert (Rn. 49)
4)
BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08; m.V.a. Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 37 GeschmMG Rn. 4; Ruhl aaO Art. 10 Rn. 64
5)
BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08; m.V.a. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 38 Rn. 25
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