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bundesrechtsanwaltsordnung:pflicht_zur_uebernahme_der_prozessvertretung

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Pflicht zur Übernahme der Prozeßvertretung

§ 48 (1) BRAO

Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

  1. wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung, des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
  2. wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
  3. wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 625 der Zivilprozeßordnung als Beistand beigeordnet ist.

Aufhebung der Beiordnung

§ 48 (2) BRAO

Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der gemäß § 121 ZPO einer Partei beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist.1)

Die Weigerung des Mandanten, die nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erteilte Kostenrechnung über die Gebühr gemäß § 13 Nr. 3335 VV RVG zu bezahlen, ist nicht geeignet, die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses in empfindlicher Weise in Frage zu stellen.2)

siehe auch

1)
BGH, Entsch. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/06; m.V.a. BGH, Beschl. v. 31.10.1991 - XII ZR 212/90, NJW-RR 1992, 189
2)
vgl. BGH, Entsch. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/06
bundesrechtsanwaltsordnung/pflicht_zur_uebernahme_der_prozessvertretung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1