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bundesrechtsanwaltsordnung:abtretung_von_verguetungsforderungen

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Abtretung von Vergütungsforderungen

§ 49b (4) BRAO

Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

siehe auch

§ 49b BRAO → Vergütung

bundesrechtsanwaltsordnung/abtretung_von_verguetungsforderungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1