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Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung kann sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nicht darauf berufen, daß die Erfindung zur Zeit der Inanspruchnahme nicht schutzfähig gewesen sei, es sei denn, daß sich dies aus einer Entscheidung des Patentamts oder eines Gerichts ergibt. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt unberührt, soweit er bis zur rechtskräftigen Entscheidung fällig geworden ist.
§ 9 (1) → Vergütungsanspruch
Falls mit dem Schutzrecht erworbene Vorzugsstellung auf dem Markt aufgrund besonderer Umstände fortdauert und Benutzung erst spät aufgenommen wurde, kann eine Weiterzahlung der Vergütung angemessen sein (ArbnERfRL Nr. 42). Hält sich der Wettbewerb nicht mehr an das Schutzrecht weil es ihm vernichtbar erscheint, kann die Vergütung beendet werden (faktischer Wegfall der Monopolstellung, ArbnERfRL Nr. 43).
Der Anspruch auf Vergütung verjähre vor der Schuldrechtsreform gemäß § 195 BGB a.F. nach 30 Jahren, beginnend mit dem Zugang der Inanspruchnahmeerklärung beim AN (vgl. BGH, GRUR 1977, 784 ff. - Blitzlichtgeräte).
Heute gilt wohl die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, 3 Jahre.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers (§ 27 ArbEG):
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