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§ 7 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erklärt, dass Verfügungen des Arbeitnehmers über die Diensterfindung vor der Inanspruchnahme unwirksam sind, soweit sie die Rechte des Arbeitgebers beeinträchtigen.
Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.
§ 7 ArbnErfG → Wirkung der Inanspruchnahme
Regelt die Übertragung der vermögenswerten Rechte an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber und die Unwirksamkeit vorheriger Verfügungen durch den Arbeitnehmer.
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