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arbeitnehmererfinderrecht:uebertragung_der_vermoegenswerten_rechte

finanzcheck24.de

Übertragung der vermögenswerten Rechte

§ 7 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass mit der Inanspruchnahme alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergehen.

§ 7 (1) ArbnErfG

Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.

siehe auch

§ 7 ArbnErfG → Wirkung der Inanspruchnahme
Regelt die Übertragung der vermögenswerten Rechte an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber und die Unwirksamkeit vorheriger Verfügungen durch den Arbeitnehmer.

arbeitnehmererfinderrecht/uebertragung_der_vermoegenswerten_rechte.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 18:30 von mfreund