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§ 7 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass mit der Inanspruchnahme alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergehen.
Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.
§ 7 ArbnErfG → Wirkung der Inanspruchnahme
Regelt die Übertragung der vermögenswerten Rechte an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber und die Unwirksamkeit vorheriger Verfügungen durch den Arbeitnehmer.
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