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§ 28 ArbEG: Die Schiedsstelle ist in allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund des ArbEG zuständig.
Die Schiedsstelle wird gemäß § 28 ArbEG nur in Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tätig, nicht aber in Streitfällen zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der GmbH. Diese mögen zwar für Erfindungen des Geschäftsführers Vergütungen entsprechend dem ArbEG vereinbaren können, jedoch können sie nicht rechtswirksam die Zuständigkeit der Schiedsstelle vereinbaren.1)
Nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG bedarf es der Anrufung der Schiedsstelle nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist.
Ein rechtliches Ausscheiden aus dem Betrieb ist nicht erforderlich. Es genügt ein tatsächliches Ausscheiden aus dem Betrieb durch Freistellung von der Arbeit, um die Ausnahme von der Notwendigkeit der Einleitung des Schiedsstellenverfahrens eingreifen zu lassen.2)
Bei § 37 ArbEG handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung. Für ihr Vorliegen kommt es jedoch auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an.3)
§ 31 ArbEG: Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch Antrag. Es besteht kein Anwaltszwang (Umkehrschluss des § 33 I ArbEG mit § 1042 II ZPO).
§ 33 ArbEG: Schiedsstellenverfahren:
Ist nach § 37 I S.1 ArbEG Prozessvoraussetzung für gerichtliches Verfahren, sofern nicht eine der Ausnahmen des § 37 II bis V ArbEG zutrifft.
Antrag (§ 31 I)
→ Frist zur Äußerung des anderen Beteiligten (§ 31 II)
→ Einigungsvorschlag (§ 34 II)
→ Widerspruch innerhalb 1 Monat nach Zustellung schriftlich (§ 34 III); Frist ist wiedereinsetzbar (§ 34 IV)
→ Einigungsvorschlag wird nicht verbindlich; § 35 I Nr. 3 erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens Klageerhebung nach § 37 frei.
Das Verfahren ist Kostenfrei; § 36 ArbEG.
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