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Sachlich Zuständig sind die Arbeitsgerichte nach § 2 I Nr. 3 ArbGG
Es ist aber keine ausschließliche Zuständigkeit begründet, sodass die Parteien auch die Patentstreitkammer eines Landgerichts vereinbaren können.
Sachliche Zuständigkeit der Patentstreitkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert, § 39 I ArbEG. Dies ist eine ausschließliche Zuständigkeit.
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.
Besteht Streit über die Höhe der Vergütung, so kann die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden, angemessenen Beitrags gerichtet werden (§ 38 ArbEG); unbestimmter Klageantrag (sonst nur bei Schmerzensgeld zugelassen) ist möglich. Die Größenordnung muss allerdings angegeben werden.
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