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arbeitnehmererfinderrecht:guetliche_einigung

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Gütliche Einigung

§ 28 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) ermöglicht die Anrufung der Schiedsstelle zur gütlichen Einigung in Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

§ 28 ArbnErfG

In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

siehe auch

ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.

arbeitnehmererfinderrecht/guetliche_einigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1