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Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:gesonderte_feststellung_der_verguetung_bei_mehreren_arbeitnehmern

finanzcheck24.de

Gesonderte Feststellung der Vergütung bei mehreren Arbeitnehmern

§ 12 (2) ArbnErfG

Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben.

siehe auch

§ 12 (1) ArbnErfG → Feststellung der Vergütung

arbeitnehmererfinderrecht/gesonderte_feststellung_der_verguetung_bei_mehreren_arbeitnehmern.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1