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§ 8 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Freigabe von Diensterfindungen durch den Arbeitgeber und die Verfügungsfreiheit des Arbeitnehmers über diese Erfindungen.
Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.
§ 13 (4) ArbnErfG → Rechte des Arbeitnehmers an der frei gewordenen Erfindung
ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.
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