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§ 17 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt, dass bei der Bemessung der Vergütung auch wirtschaftliche Nachteile berücksichtigt werden müssen, die durch den Verzicht auf ein Schutzrecht entstehen.
Bei der Bemessung der Vergütung für eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, dass auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.
§ 17 ArbnErfG → Betriebsgeheimnisse
Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen kann, um Betriebsgeheimnisse zu wahren.
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