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Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:beruecksichtigung_wirtschaftlicher_nachteile

finanzcheck24.de

Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile

§ 17 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt, dass bei der Bemessung der Vergütung auch wirtschaftliche Nachteile berücksichtigt werden müssen, die durch den Verzicht auf ein Schutzrecht entstehen.

§ 17 (3) ArbnErfG

Bei der Bemessung der Vergütung für eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, dass auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.

siehe auch

§ 17 ArbnErfG → Betriebsgeheimnisse
Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen kann, um Betriebsgeheimnisse zu wahren.

arbeitnehmererfinderrecht/beruecksichtigung_wirtschaftlicher_nachteile.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 18:41 von mfreund