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arbeitnehmererfinderrecht:ausserkrafttreten_von_vorschriften

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Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 46 Nr. 1 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) hebt die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 auf.

§ 46 ArbNErfG

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:

  1. die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 466);
  2. die Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 257).

siehe auch

ArbnErfG, Vierter Abschnitt → Übergangs- und Schlussbestimmungen
Regelt die Übergangsbestimmungen und das Außerkrafttreten von Vorschriften im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

arbeitnehmererfinderrecht/ausserkrafttreten_von_vorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1