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Zur Bestimmung der Höhe der Vergütung hat der Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch (Rechtssprechung), dessen Ausmaß jedoch von der verwendeten Berechnungsmethode der Vergütung abhängt. Der Umfang bestimmt sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus dem Zweck der Rechnungslegung.1) Bei der Bestimmung des Umfangs des Rechnungslegungsanspruchs müssen berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers mit berücksichtigt werden.
Da sich die Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ableitet, muß der Anspruch des Arbeitnehmers allerdings eine Schranke finden, wenn sich aus dem Verhältnis der Parteien besondere Gründe ergeben. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Preisgabe von Geschäfts- und Betriebsinterna berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen oder wenn detaillierte Angaben wegen Zeitablaufs oder wegen eines unverhältnismäßigen Aufwands dem Arbeitgeber unzumutbar sind. Gleiches kann gelten, wenn sich die Parteien bereits auf einen bestimmten Abrechnungsmodus geeinigt haben oder wenn der Arbeitnehmererfinder ohne Widerspruch jahrelang die auf einer bestimmten Berechnungsart, etwa der Lizenzanalogie, errechneten Vergütungsbeträge entgegengenommen hat. In diesen Fällen wird der Arbeitnehmer billigerweise nur die Angaben verlangen können, die üblicherweise im Rahmen der gewählten Berechnungsart erforderlich sind.2)
Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der gemachten Angaben kann gemäß § 259 II BGB eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.
Denkbar ist auch ein Wirtschaftsprüfervorbehalt.
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