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arbeitnehmererfinderrecht:aufloesung_des_arbeitsverhaeltnisses

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Auflösung des Arbeitsverhältnisses

§ 26 ArbNErfG

Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.

siehe auch

ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 4. Unterabschnitt→ Gemeinsame Bestimmungen
Regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst gelten, einschließlich Geheimhaltungspflichten und Unabdingbarkeit der Vorschriften.

arbeitnehmererfinderrecht/aufloesung_des_arbeitsverhaeltnisses.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1