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§ 40 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Anwendung der Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit bestimmten Maßgaben.
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern, die in Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst mit folgender Maßgabe anzuwenden:
§ 40 Nr. 1 ArbnErfG → Beteiligung an Ertrag der Diensterfindung
Erlaubt dem Arbeitgeber, eine Beteiligung am Ertrag der Diensterfindung in Anspruch zu nehmen, wenn dies vorher vereinbart wurde.
§ 40 Nr. 2 ArbnErfG → Regelung durch Dienstvereinbarung
Erlaubt die Regelung der Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge durch Dienstvereinbarung.
§ 40 Nr. 3 ArbnErfG → Beschränkungen im öffentlichen Interesse
Erlaubt der zuständigen obersten Dienstbehörde, Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der Diensterfindung aufzuerlegen.
§ 40 Nr. 4 ArbnErfG → Vorschlagslisten für Arbeitgeberbeisitzer
Erlaubt der Bundesregierung und den Landesregierungen, Vorschlagslisten für Arbeitgeberbeisitzer einzureichen.
§ 40 Nr. 5 ArbnErfG → Eigene Schiedsstellen öffentlicher Verwaltungen
Bestimmt, dass eigene Schiedsstellen öffentlicher Verwaltungen die Vorschriften der §§ 29 bis 32 außer Kraft setzen.
ArbnErfG, Dritter Abschnitt → Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge im öffentlichen Dienst
Regelt die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, einschließlich Beamten und Soldaten.
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