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§ 43 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt die Anwendung der Fassung des Gesetzes vor dem 7. Februar 2002 auf frühere Erfindungen.
Für die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer Hochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unberührt.
§ 43 ArbnErfG → Übergangsvorschrift
Regelt die Übergangsbestimmungen für Erfindungen, die vor bestimmten Stichtagen gemacht oder gemeldet wurden.
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