Zuständigkeit der Einigungsstellen

§ 15 (4) UWG

Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 15 UWG → Einigungsstellen
Landesregierungen richten Einigungsstellen ein, um Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG beizulegen.