§ 5b (3) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschreibt die wesentlichen Informationen, die bereitgestellt werden müssen, wenn Unternehmer Bewertungen zugänglich machen.
Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
§ 5b UWG → Wesentliche Informationen
Regelt die Bereitstellung wesentlicher Informationen bei Angeboten von Waren oder Dienstleistungen.