Werbeblocker

Das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, ist keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG [→ Gezielte Behinderung der Mitbewerber]. Dies gilt auch, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten.1)

Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG [→ aggressive geschäftliche Handlungen] gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind.2)

Nicht anders als in den Fällen der Werbebehinderung3) stellt eine Beeinträchtigung, die sich erst aufgrund der freien Entscheidung eines weiteren Marktteilnehmers ergibt, grundsätzlich keine unlautere Behinderung dar.4)

siehe auch

§ 4 Nr. 4 UWG → Gezielte Behinderung der Mitbewerber
§ 4a Abs. 1 UWG → aggressive geschäftliche Handlungen

1) , 2) , 4)
BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II
3)
vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 21 - FremdcouponEinlösung