§ 1 (3) der Preisangabenverordnung (PAngV) legt fest, wie Preisangaben zu erfolgen haben, um den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit zu entsprechen.
Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
1. dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2. leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.
§ 1 PAngV → Anwendungsbereich; Grundsatz
Legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und beschreibt die grundlegenden Prinzipien für die Angabe von Preisen.