§ 5c (3) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erklärt, dass auch bei Anwendung ausländischen Rechts eine Verletzung von Verbraucherinteressen vorliegen kann.
Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn 1. eine geschäftliche Handlung die tatsächlichen Voraussetzungen eines der in Absatz 2 geregelten Fälle erfüllt und 2. auf die geschäftliche Handlung das nationale Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar ist, welches eine Vorschrift enthält, die der jeweiligen in Absatz 2 genannten Vorschrift entspricht.
§ 5c UWG → Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
Regelt das Verbot der Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen, insbesondere bei weitverbreiteten Verstößen.