Verletzung bei Anwendung ausländischen Rechts

§ 5c (3) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erklärt, dass auch bei Anwendung ausländischen Rechts eine Verletzung von Verbraucherinteressen vorliegen kann.

§ 5c (3) UWG

Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn 1. eine geschäftliche Handlung die tatsächlichen Voraussetzungen eines der in Absatz 2 geregelten Fälle erfüllt und 2. auf die geschäftliche Handlung das nationale Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar ist, welches eine Vorschrift enthält, die der jeweiligen in Absatz 2 genannten Vorschrift entspricht.

siehe auch

§ 5c UWG → Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
Regelt das Verbot der Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen, insbesondere bei weitverbreiteten Verstößen.