Vergleichende Warentests

Vergleichende Warentests (Stiftung Warentest) fallen nicht unter § 6, solange sie nicht zu Werbezwecken erfolgen. Eine Beurteilung erfolgt nach § 823 BGB unter Berücksichtigung von Art. 5 GG. Sie sind solange zulässig, wie sie neutral, objektiv und sachkundig erfolgen. Allerdings muß bei der Werbung mit Testergebnissen beachtet werden, daß das Urteil nicht irreführend wiedergegeben wird. Bsp. Hersteller wird mit „Stiftung Warentest: Gut“, unterschlägt dabei allerdings, daß beispielsweise von 9 getesteten Produkten 8 „sehr gut“ und nur eines „gut“ war.

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