§ 5c (2) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschreibt die spezifischen unlauteren Handlungen, die als Verletzung von Verbraucherinteressen gelten.
Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
1. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird,
2. eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 vorgenommen wird,
3. eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Absatz 1 oder § 5a Absatz 1 vorgenommen wird oder
4. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder durch eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts untersagt worden ist, sofern die Handlung nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist.
§ 5c UWG → Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
Regelt das Verbot der Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen, insbesondere bei weitverbreiteten Verstößen.