Ein Unterlassungsanspruch folgt aus dem Verbot einer „Schleichwerbung„ gem. §§ 3, 4 Nr. 3 UWG sowie gem. §§ 3,4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 13 I 1 MDStV.1)
Danach muss Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein, § 13 I 1 MDStV2). Eine relevante Täuschung i. S. des § 4 Nr. 3 UWG liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird3).4)
Unlauter ist es insbesondere, Anzeigen in Stil und Aufmachung von Reportagen oder redaktionellen Beiträgen zu bringen, ohne den Anzeigencharakter deutlich zu machen.5)
Die Kenntlichmachung einer Veröffentlichung als bezahlte Werbung muss aber nur dann erfolgen, wenn dies nicht schon durch Anordnung und Gestaltung (z. B. durch Unterbringung im Anzeigenteil) eindeutig erkennbar ist. Sie muss auch nicht notwendig durch das Wort „Anzeige“ erfolgen.6)