Verbot der irreführenden geschäftlichen Handlung

§ 5 (1) UWG

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt,die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Nach § 5 (1) UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung unlauter, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Dabei kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an.1)

Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.2)

Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG nur, wenn sie geeignet ist, den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann zwar in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben.3)

Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.4)

§ 5 Abs. 1 Satz 2 UWG dient der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Danach gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist. Erforderlich ist in allen Fällen weiterhin, dass der Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er ansonsten nicht getroffen hätte.5)

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG erfasst somit als irreführende Geschäftspraxis generell unwahre Angaben, darüber hinaus in den Fällen der Buchstaben a bis g aber auch alle Geschäftspraktiken, die in irgendeiner Weise zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind. Dabei erfordern beide Tatbestandsvarianten - entsprechend der nationalen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG - noch die tatsächliche oder voraussichtliche Veranlassung zu einer ansonsten nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung. Der Einschub „selbst mit sachlich richtigen Angaben“ in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG stellt klar, dass im zweiten Fall eine Irreführung sogar durch wahre Angaben erfolgen kann.6)

Danach kann der zweite Fall grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind.7)

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als bei einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.8)

Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat.9)

Entsprechendes gilt, soweit die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Frage, ob eine Werbung für Heilmittel irreführend im Sinne von § 3 HWG [→ Heilmittelwerbegesetz] ist, der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.10)

Bei der Gesundheitswerbung gelten strengere Maßstäbe, weil der Verbraucher hier bereitwillig auf die Wirksamkeit eines Produkts hofft und daher geneigt ist, Werbeaussagen tatsächliche Angaben zu entnehmen. Überdies können mit irreführenden Angaben erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein.11)

§ 5 UWG soll auf unzureichender, missverständlicher oder falscher Information getroffene Marktentscheidungen verhindern.12)

In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden. Eine Ausnahme hiervon, die in Betracht kommt, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben.13)

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung nur unlauter, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an.14)

Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.15)

§ 5 UWG definiert einen Gefährdungstatbestand. Für einen Anspruch aus § 3 UWG a.F. muss daher noch kein Tatbestand der Irreführung vorliegen; die Gefahr einer Irreführung reicht bereits aus.

§ 5 UWG ist kein abschließender Katalog (insbesondere).

Ein Unterlassungsanspruch bei irreführender Werbung ergibt sich sowohl nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i.V. mit § 3 Satz 2 Nr. 3a HWG als auch nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG.

Die Beweislast dafür, dass die Beklagte schuldhaft unrichtige Angaben im Sinne des § 5 UWG gemacht hat, trifft die Klägerin.16)

Zwar kann eine irreführende Angabe zur Folge haben, dass auch ein späteres Verhalten den Verkehr wegen der Nachwirkung der früheren Angabe irreführt17). Die Fortwirkung darf nicht bloß unterstellt werden.18) Vielmehr kommt es darauf an, ob die frühere Angabe in einem solchen Umfang und in einer solchen Intensität verwendet worden ist, dass sie sich einem rechtserheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genügend eingeprägt hat, um fortwirken zu können.19)

Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignet ist, ist auf die Auffassung der Verbraucher abzustellen, an die sich die Werbung richtet.20)

Für die Beurteilung einer Werbeaussage als irreführend im Sinne von § 5 UWG das Verständnis maßgeblich ist, das der Verkehr von dem von der betreffenden Aussage ausgehenden Gesamteindruck hat, und dass einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung nicht aus dem Zusammenhang, in dem sie stehen, gerissen und isoliert betrachtet werden dürfen.21)

Bei der Beurteilung der Frage, welche Aufmerksamkeit der Verbraucher der verfahrensgegenständlichen Werbung entgegenbringe, sind die wirtschaftliche Tragweite eines entsprechenden Kaufentschlusses sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass Anschaffungen dieser Art in der Regel für einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgten und die persönlichen Lebensverhältnisse des interessierten Kunden berührten.22)

Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG eingefügte Relevanzklausel trägt dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Rechnung und beinhaltet gegenüber der bisherigen Rechtslage im Hinblick darauf, dass schon bisher im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung.23)

Die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten dar.24)

Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots.25)

Für die Frage, ob ein relevanter Teil des Verkehrs irregeführt wird, ist allein auf die von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise abzustellen.26)

Dementsprechend liegt eine relevante Irreführung grundsätzlich etwa dann vor, wenn ein beworbenes Produkt nur in einer von 100 Filialen eines Handelsunternehmens nicht verfügbar ist.27)

Der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts.28) Das Aufsuchen einer Internetseite, auf der Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar bestellt werden können, steht dem Betreten eines stationären Geschäfts gleich.29)

Der Schutzbereich des § 5 UWG umfasst Fälle, in denen von der Irreführung eine Anlockwirkung ausgeht, grundsätzlich auch dann, wenn die Irreführung noch rechtzeitig vor der Kaufentscheidung ausgeräumt wird.30)

Anpreisungen, die in die äußere Form einer subjektiven Wertung gekleidet sind, können in verdeckter Form eine objektiv nachprüfbare Aussage enthalten. Eine Anpreisung mit einem nachprüfbaren Tatsachenkern liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr eine Angabe ungeachtet ihrer subjektiven Einfärbung als Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit des mit der Angabe beworbenen Produkts auffasst. Dafür kann es genügen, dass die Anpreisung die Vorstellung einer besseren als der durchschnittlichen Qualität hervorruft.31)

Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist.32)

Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht.33)

Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können.34)

Für die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen (hier: „klimaneutral“) und -zeichen irreführend ist, gelten - wie für gesundheitsbezogene Werbung - strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen.35)

Ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt umweltbezogener Angaben führt dazu, dass an die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise strenge Anforderungen zu stellen sind. Diese Anforderungen werden bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff verwendet, regelmäßig nur dann erfüllt sein, wenn bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist.36)

Umweltbezogene Werbung darf nicht den Eindruck erwecken, dass eine Reduktion von CO2-Emissionen und deren Kompensation gleichwertige Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität seien, da der Grundsatz des Vorrangs der Reduktion gegenüber der Kompensation gilt.37)

Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft.38)

Werbende, die in ihrer Werbung mehrdeutige Aussagen verwenden, müssen sich an allen möglichen Interpretationen der Aussage festhalten lassen.39)

siehe auch

§ 5 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen
Irreführende geschäftliche Handlungen, die den Verbraucher zu einer Entscheidung verleiten, die er sonst nicht getroffen hätte, sind unzulässig.

1)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz
2)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz; auch BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 27 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting, mwN
3)
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - Identitätsdiebstahl; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 950 Rn. 43 - Namensangabe, mwN
4)
BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16 - Festzins Plus
5) , 7)
BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge
6)
BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge; m.V.a. Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 195a; Stillner, WRP 2015, 438, 441; Becker, WRP 2015, 139, 140
8)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 114/20 - Kieferorthopädie; BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 172/08, GRUR 2010, 1024 Rn. 25 = WRP 2010, 1390 - Master of Science Kieferorthopädie; Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, GRUR 2013, 409 Rn. 29 = WRP 2013, 496 - Steuerbüro; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 219/12, GRUR 2013, 1252 Rn. 17 = WRP 2013, 1582 - Medizinische Fußpflege; BGH, GRUR 2015, 286 Rn. 20 - Spezialist für Familienrecht
9)
st. Rspr.; BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14 - Optiker-Qualität; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 42 - Biomineralwasser; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15, GRUR 2016, 1070 Rn. 18 = WRP 2016, 1217 - Apothekenabgabepreis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 - LGA tested, jeweils mwN
10)
vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 29 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil
11)
BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14 - Optiker-Qualität; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 185 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen; BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GroßKomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 39; Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 185, jeweils mwN
12)
OLG Düsseldorf, I-20 U 123/08; m.w.N.
13)
BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04 - Saugeinlagen; m.V.a BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 122/04, WRP 2007, 1346 Tz. 26 - Bundesdruckerei
14)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - Geo-Targeting; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 799 - Elternbriefe; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 = WRP 2016, 590 - Durchgestrichener Preis II
15)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - Geo-Targeting; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 888 - Thermoroll; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053, 1054 Rn. 19 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport
16)
BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04 - Saugeinlagen; m.V.a. BGH GRUR 2007, 247 Tz. 33 - Regenwaldprojekt I
17)
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03; m.V.a. BGH, Urt. v. 24.6.1982 - I ZR 108/80, GRUR 1982, 685, 686 - Ungarische Salami II, m.w.N.
18)
vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.123
19)
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03; m.V.a. BGH, Urt. v. 9.10.1970 - I ZR 23/69, GRUR 1971, 255, 257 - Plym-Gin
20) , 21) , 22)
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13
23) , 24) , 25)
BGH I ZR 110/15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon
26)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - Geo-Targeting
27)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - Geo-Targeting; m.V.a. OLG Karlsruhe, WRP 2003, 1257, 1258; GroßkommUWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 315; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 278; Gloy/Loschelder/Erdmann/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 59 Rn. 339
28)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - Geo-Targeting; m.V.a. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo
29)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - Geo-Targeting; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14, GRUR 2016, 399 Rn. 16 f., 22 = WRP 2016, 459 - MeinPaket.de
30)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - Geo-Targeting; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 173/09, GRUR 2012, 208 Rn. 34 = WRP 2012, 311 - 10% Geburtstags-Rabatt; OLG Frankfurt, WRP 2014, 1226, 1228; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.192
31)
BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14 - Optiker-Qualität; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1974 - I ZR 94/73, GRUR 1975, 141, 142 = WRP 1975, 39 - Unschlagbar; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.47
32)
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - Identitätsdiebstahl
33)
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - Identitätsdiebstahl; m.V.a. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 47 bis 49 = WRP 2015, 698 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.53
34)
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - Identitätsdiebstahl; m.V.a. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 63 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.53
35)
BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - Klimaneutral; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - I ZR 219/87, BGHZ 105, 277 [juris Rn. 14] - Umweltengel; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - I ZR 238/87, GRUR 1991, 546 [juris Rn. 26] = WRP 1989, 163 - Aus Altpapier; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991, 550 [juris Rn. 13] = WRP 1991, 159 - Zaunlasur; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - I ZR 213/93, GRUR 1996, 367 [juris Rn. 33 f.] = WRP 1996, 290 - Umweltfreundliches Bauen; BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 - I ZR 76/94, GRUR 1996, 985 [juris Rn. 17] = WRP 1996, 1156 - PVC-frei
36)
BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - Klimaneutral; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - I ZR 219/87, BGHZ 105, 277 [juris Rn. 14] - Umweltengel; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991, 550 [juris Rn. 13] = WRP 1991, 159 - Zaunlasur
37)
BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - Klimaneutral; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 sowie Erwägungsgrund 20 der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität (Europäisches Klimagesetz); § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 KSG
38)
BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - Klimaneutral; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 60/22, GRUR 2023, 1710 [juris Rn. 18] = WRP 2024, 72 - Eigenlaborgewinn
39)
BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - Klimaneutral; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 [juris Rn. 17] = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport