Verbot als Information getarnter Werbung

Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 11

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);

§ 3 (3) UWG → Katalog unzulässiger geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern
§ 4 Nr. 3 UWG → Verschleierung des Werbecharakters

Nach Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist die als Information getarnte Werbung unzulässig. Von einer in diesem Sinne unzulässigen Werbung ist bei einem vom Unternehmer finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung auszugehen, wenn sich dieser Zusammenhang nicht aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt.1)

Diese Vorschriften dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG in Verbindung mit Nr. 11 Satz 1 des Anhangs zu dieser Vorschrift und sind daher richtlinienkonform auszulegen.2)

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG enthält Anhang I eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Eine solche Geschäftspraktik liegt nach Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I vor, wenn redaktionelle Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt werden und der Gewerbetreibende diese Verkaufsförderung bezahlt hat, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung).3)

Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG

BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 74/19 - GRAZIA StyleNights:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine „Bezahlung“ einer Verkaufsförderung im Sinne von Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG nur dann gegeben, wenn für den Einsatz redaktioneller Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eine Gegenleistung in Geld erbracht wird, oder ist von dem Begriff der „Bezahlung“ jede Art der Gegenleistung umfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob diese in Geld, in Waren oder Dienstleistungen oder in sonstigen Vermögenswerten besteht?

2. Setzt Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG voraus, dass der Gewerbetreibende dem Medienunternehmer den geldwerten Vorteil als Gegenleistung für den Einsatz redaktioneller Inhalte verschafft und ist, falls dies zu bejahen ist, von einer solchen Gegenleistung auch in einem Fall auszugehen, in dem der Medienunternehmer über eine gemeinsam mit einem Gewerbetreibenden veranstaltete Werbeaktion berichtet, wenn der Gewerbetreibende dem Medienunternehmer für den Bericht Bildrechte zur Verfügung gestellt hat, sich beide Unternehmen an Kosten und Aufwand der Werbeaktion beteiligt haben und die Werbeaktion der Förderung des Verkaufs der Produkte beider Unternehmen dient?

Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt.4)

Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.5)

Die Vorschrift des § 4 Nr. 3 UWG dient auch der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Danach liegt eine irreführende Unterlassung vor, wenn der kommerzielle Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich gemacht wird. Die Bestimmung des § 4 Nr. 3 dient dem Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen.6)

siehe auch

§ 3 (3) UWG → Katalog unzulässiger geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern

§ 4 Nr. 3 UWG → Verschleierung des Werbecharakters

1) , 4) , 5)
BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09 - Flappe
2) , 3)
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 74/19 - GRAZIA StyleNights
6)
BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09 - Flappe; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 3.2; Fezer/Hoeren, UWG, 2. Aufl., § 4-3 Rdn. 2