Unmittelbare Herkunftstäuschung

Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG [→ Vermeidbare Herkunftstäuschung] handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.1)

Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden.2)

Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt.3)

siehe auch

§ 4 Nr. 3 Buchst. a UWG → Vermeidbare Herkunftstäuschung

1) , 2)
st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD
3)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD