Unionsrechtlich vorgeschriebene wesentliche Informationen

§ 5b (4) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erklärt, dass auch unionsrechtlich vorgeschriebene Informationen als wesentlich gelten.

§ 5b (4) UWG

Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

siehe auch

§ 5b UWG → Wesentliche Informationen
Regelt die Bereitstellung wesentlicher Informationen bei Angeboten von Waren oder Dienstleistungen.