Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit

§ 19 (1) UWG

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.

siehe auch

§ 19 UWG → Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension
Verstöße gegen § 5c UWG können mit Geldbußen bis zu 4 % des Jahresumsatzes geahndet werden.