Für einen Wettbewerbsverstoß haftet, Wer die Rechtsverletzung selbst begangen [→ Täterhaftung] oder in Auftrag [→ Anstiftung] gegeben hat.1)
Eine täterschaftliche Haftung desjenigen scheidet aus, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zugrundeliegenden Norm ist, und daher kommt insoweit allein eine Teilnehmerhaftung in Betracht.2)
→ Haftung