Sportwett-Terminals

Sportwett-Terminals sind keine Geldspielgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV.1)

Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV [→ Glücksspielstaatsvertrag] ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.2)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/1 - Sportwetten in Gaststätten