Sportwett-Terminals sind keine Geldspielgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV.1)
Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV [→ Glücksspielstaatsvertrag] ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.2)