§ 9 (1) UWG → Schadensersatzpflicht gegenüber Mitbewerbern
Unlautere Handlungen verpflichten zum Schadensersatz gegenüber Mitbewerbern.
§ 9 (2) UWG → Schadensersatzpflicht gegenüber Verbrauchern
Unlautere Handlungen verpflichten zum Schadensersatz gegenüber Verbrauchern, außer bei bestimmten Ausnahmen.
§ 9 (3) UWG → Einschränkung der Schadensersatzpflicht für Druckschriften
Schadensersatzansprüche gegen Druckschriftenverantwortliche bestehen nur bei Vorsatz.
§ 252 BGB → Ersatz des entgangenen Gewinns
§ 3 UWG i.V.m §§ 242
Für die Bemessung der Höhe des zugunsten der Klägerin dem Grunde nach festgestellten Schadensersatzanspruchs gemäß § 9 UWG gelten die §§ 249 bis 254 BGB [→ Art und Umfang des Schadensersatzes].1)
Nach einem allgemeinen Erfahrungssatz des Wettbewerbsrechts entsteht dem von einem Wettbewerbsverstoß unmittelbar Betroffenen regelmäßig ein Schaden.2)
Ihm kommen bei der Darlegung und dem Nachweis eines entgangenen Gewinns [§ 252 BGB → Ersatz des entgangenen Gewinns] die Erleichterungen gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zugute.3)
Demzufolge ist ein Gewinnentgang [§ 252 BGB → Ersatz des entgangenen Gewinns] bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Umständen des Falles wahrscheinlicher ist, dass der Gewinn ohne das haftungsbegründende Ereignis erzielt worden als dass er ausgeblieben wäre. Diese Prognose kann zwar nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und nachweist; an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.4)
Wer Ersatz des Gewinns [§ 252 BGB → Ersatz des entgangenen Gewinns] verlangt, der ihm infolge einer durch eine unlautere geschäftliche Handlung verursachten Verminderung seines Umsatzes entgangen ist, muss allerdings dem Gericht die Tatsachen vortragen, die es diesem ermöglichen zu beurteilen, dass er den als Schadenersatz verlangten Betrag tatsächlich als Gewinn erzielt hätte, wenn der Konkurrent das beanstandete Verhalten nicht vorgenommen hätte.5)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.6)
Die Kosten der Inanspruchnahme einer falschen Person zählen nicht zu dem durch ein wettbewerbswidriges Verhalten adäquat verursachten Schaden, sofern die Herbeiführung der Verwechslungsgefahr nicht einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß darstellt.7)
Schadensersatzanspruch ist in § 13 VI UWG a.F. als verschuldensabhängiger Anspruch geregelt. Die Berechnung des Umfangs des Schadensersatzes erfolgt nach § 249 ff. BGB:
In der Praxis sind diese Schadensersatzansprüche nur schwer durchsetzbar, da das Entstehen eines konkreten Schadens im Allgemeinen nach Art und Höhe nicht bewiesen werden kann.
§ 287 ZPO sieht zwar eine Beweiserleichterung bei der Schadensermittlung vor, doch müssen nach der Rechtsprechung auch hierfür konkrete Zahlen vorliegen, die selten erbracht werden können.
In Bezug auf einen ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz kann eine Schadensberechnung auf dreifache Weise vorgenommen werden:
UWG, Kapitel 2 → Rechtsfolgen
Behandelt die rechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen das UWG, einschließlich Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung, der Berechtigung bestimmter Verbände und öffentlicher Stellen zur Durchsetzung von Wettbewerbsregeln, der Thematisierung des Missbrauchs von Abmahnungen, Schadenersatzansprüchen bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, der Abschöpfung unlauter erzielter Gewinne zugunsten des Staates sowie speziellen Verjährungsfristen für Ansprüche.