Schadensersatz

§ 9 (1) UWG → Schadensersatzpflicht gegenüber Mitbewerbern
Unlautere Handlungen verpflichten zum Schadensersatz gegenüber Mitbewerbern.

§ 9 (2) UWG → Schadensersatzpflicht gegenüber Verbrauchern
Unlautere Handlungen verpflichten zum Schadensersatz gegenüber Verbrauchern, außer bei bestimmten Ausnahmen.

§ 9 (3) UWG → Einschränkung der Schadensersatzpflicht für Druckschriften
Schadensersatzansprüche gegen Druckschriftenverantwortliche bestehen nur bei Vorsatz.

§ 252 BGB → Ersatz des entgangenen Gewinns

§ 3 UWG i.V.m §§ 242

Für die Bemessung der Höhe des zugunsten der Klägerin dem Grunde nach festgestellten Schadensersatzanspruchs gemäß § 9 UWG gelten die §§ 249 bis 254 BGB [→ Art und Umfang des Schadensersatzes].1)

Nach einem allgemeinen Erfahrungssatz des Wettbewerbsrechts entsteht dem von einem Wettbewerbsverstoß unmittelbar Betroffenen regelmäßig ein Schaden.2)

Ihm kommen bei der Darlegung und dem Nachweis eines entgangenen Gewinns [§ 252 BGB → Ersatz des entgangenen Gewinns] die Erleichterungen gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zugute.3)

Demzufolge ist ein Gewinnentgang [§ 252 BGB → Ersatz des entgangenen Gewinns] bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Umständen des Falles wahrscheinlicher ist, dass der Gewinn ohne das haftungsbegründende Ereignis erzielt worden als dass er ausgeblieben wäre. Diese Prognose kann zwar nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und nachweist; an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.4)

Wer Ersatz des Gewinns [§ 252 BGB → Ersatz des entgangenen Gewinns] verlangt, der ihm infolge einer durch eine unlautere geschäftliche Handlung verursachten Verminderung seines Umsatzes entgangen ist, muss allerdings dem Gericht die Tatsachen vortragen, die es diesem ermöglichen zu beurteilen, dass er den als Schadenersatz verlangten Betrag tatsächlich als Gewinn erzielt hätte, wenn der Konkurrent das beanstandete Verhalten nicht vorgenommen hätte.5)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.6)

Die Kosten der Inanspruchnahme einer falschen Person zählen nicht zu dem durch ein wettbewerbswidriges Verhalten adäquat verursachten Schaden, sofern die Herbeiführung der Verwechslungsgefahr nicht einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß darstellt.7)

Schadensersatzanspruch ist in § 13 VI UWG a.F. als verschuldensabhängiger Anspruch geregelt.  Die Berechnung des Umfangs des Schadensersatzes erfolgt nach § 249 ff. BGB:

In der Praxis sind diese Schadensersatzansprüche nur schwer durchsetzbar, da das Entstehen eines konkreten Schadens im Allgemeinen nach Art und Höhe nicht bewiesen werden kann.

§ 287 ZPO sieht zwar eine Beweiserleichterung bei der Schadensermittlung vor, doch müssen nach der Rechtsprechung auch hierfür konkrete Zahlen vorliegen, die selten erbracht werden können.

In Bezug auf einen ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz kann eine Schadensberechnung auf dreifache Weise vorgenommen werden:

siehe auch

UWG, Kapitel 2 → Rechtsfolgen
Behandelt die rechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen das UWG, einschließlich Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung, der Berechtigung bestimmter Verbände und öffentlicher Stellen zur Durchsetzung von Wettbewerbsregeln, der Thematisierung des Missbrauchs von Abmahnungen, Schadenersatzansprüchen bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, der Abschöpfung unlauter erzielter Gewinne zugunsten des Staates sowie speziellen Verjährungsfristen für Ansprüche.

1) , 5)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14 - Deltamethrin II
2)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14 - Deltamethrin II; m:V.a. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 - Tchibo/ROLEX II, insoweit in BGHZ 119, 20 nicht abgedruckt
3)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14 - Deltamethrin II; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. April 1993 - I ZR 52/91, GRUR 1993, 757, 758 f. = WRP 1993, 625 - Kollektion Holiday, insoweit in BGHZ 122, 262 nicht abgedruckt; BGH, GRUR 2008, 933 Rn. 19 - Schmiermittel
4)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14 - Deltamethrin II; m.V.a BGH, GRUR 2008, 933 Rn. 19 - Schmiermittel
6)
BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16 - Riptide; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 [juris Rn. 7]; Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5; Urteil vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 Rn. 23; Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, NJW 2012, 919 Rn. 20; Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 55, jeweils mwN
7)
BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16 - Riptide; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. November 1987 - I ZR 212/85, GRUR 1988, 313, 314 = WRP 1988, 359 - Auto F. GmbH; Urteil vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 Rn. 24 = WRP 2007, 783 - Abmahnaktion