Regelung der Preisangabe für Waren und Leistungen

§ 1 (1) der Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

§ 1 (1) PAngV

Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

siehe auch

§ 1 PAngV → Anwendungsbereich; Grundsatz
Legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und beschreibt die grundlegenden Prinzipien für die Angabe von Preisen.