Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
§ 7 (1) UWG → Unzumutbare Belästigung
§ 7 (2) UWG → Unerwünschte Werbung
§ 7 UWG → Unzumutbare Belästigung
Werbung, die Marktteilnehmer unzumutbar belästigt, ist unzulässig, insbesondere Telefonwerbung ohne Einwilligung.