Rechtfertigungstatbestände für Werbung

§ 7 (3) UWG

Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

§ 7 (1) UWG → Unzumutbare Belästigung
§ 7 (2) UWG → Unerwünschte Werbung

siehe auch

§ 7 UWG → Unzumutbare Belästigung
Werbung, die Marktteilnehmer unzumutbar belästigt, ist unzulässig, insbesondere Telefonwerbung ohne Einwilligung.