§ 9 der Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamt- oder Grundpreises bei bestimmten Preisermäßigungen.
§ 9 (1) PAngV → Ausnahmen bei individuellen und zeitlich begrenzten Preisermäßigungen
Beschreibt die Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe eines neuen Preises bei individuellen, zeitlich begrenzten und schnell verderblichen Waren.
§ 9 (2) PAngV → Ausnahmen bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens
Regelt die Ausnahme von der Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises bei Waren mit ungleichem Nenngewicht oder -volumen.
Von verschiedenartigen Erzeugnissen im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV ist auszugehen, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte.1)
Die Auslegung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV hat dem Zweck der Pflicht zur Angabe des Grundpreises dadurch Rechnung zu tragen, dass von verschiedenartigen Erzeugnissen und damit vom Nichtbestehen dieser Pflicht auszugehen ist, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte.2)
PAngV, Abschnitt 2 → Grundvorschriften
Beschreibt die grundlegenden Pflichten zur Angabe von Gesamt- und Grundpreisen, einschließlich der Mengeneinheit für Grundpreise, Preisangaben bei Fernabsatzverträgen und Rückerstattbare Sicherheiten.