§ 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die Verpflichtung von Unternehmern, gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis anzugeben, wenn Waren oder Leistungen angeboten oder beworben werden.
§ 3 (1) PAngV → Gesamtpreisangabe bei Angeboten und Werbung
Verpflichtet Unternehmer zur Angabe von Gesamtpreisen bei Angeboten und Werbung gegenüber Verbrauchern.
§ 3 (2) PAngV → Verkaufs- oder Leistungseinheit und Gütebezeichnung
Erlaubt die Angabe von Verkaufs- oder Leistungseinheiten und Gütebezeichnungen, wenn dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
§ 3 (3) PAngV → Hervorhebung des Gesamtpreises bei Preisaufgliederung
Fordert die Hervorhebung des Gesamtpreises, wenn ein Preis aufgegliedert wird.
PAngV, Abschnitt 2 → Grundvorschriften
Beschreibt die grundlegenden Pflichten zur Angabe von Gesamt- und Grundpreisen, einschließlich der Mengeneinheit für Grundpreise, Preisangaben bei Fernabsatzverträgen und Rückerstattbare Sicherheiten.