Kurzbezeichnungen

§ 9 BORA

Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung erfolgt, darf eine Kurzbezeichnung geführt werden. Diese muss bei der mehrerer Kanzleien einheitlich geführt werden.

siehe auch

Berufsordnung für Rechtsanwälte