Komplettküchen

Bei Komplettküchen, die - da sie nicht frei geplant werden können - als „all-inclusiveAngebote“ zu einem günstigen Festpreis angeboten werden, kann die Entscheidung über den Kauf ohne vorhergehende Beratung oder Planung durch einen Verkäufer und ohne Kenntnis sämtlicher Details des Angebots getroffen werden.1)

siehe auch

§ 5a (2) UWG → Verbot des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher
§ 5a (3) UWG → Wesentliche Informationen für den Verbraucher

1)
BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16 - Komplettküchen; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 = WRP 2012, 450 - Treppenlift